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Aushilfskräfte: Sonderregelung in der Sozialversicherung ab 01.01.2018

Die ab 1.1.2018 geltende Sonderregelung (§ 53a Abs. 3b ASVG) lautet: Wird neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber diesen Pauschalbeitrag von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage bzw. Landarbeiterkammerumlage vom Dienstnehmer einzubehalten und abzuführen.

Dazu müssen aber zusätzlich noch folgende zwei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Dienstnehmer hat noch nicht mehr als 18 Tage pro Jahr eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt und
  2. der Dienstgeber hat noch nicht mehr als 18 Tage pro Jahr solche Personen geringfügig beschäftigt.

Ist dies alles der Fall, muss der Dienstgeber für diese Beschäftigungsverhältnisse keinen Beitrag zur Unfallversicherung (UV-Beitrag) entrichten (dieser wird dann aus den Mitteln der Unfallversicherung getragen). Der Dienstnehmer bleibt aber selbstverständlich unfallversichert. Der Anfall der Dienstgeberabgabe (DAG) ist wie bisher möglich.

Der Zweck der Neuregelung (die vorerst bis Ende 2020 befristet ist) besteht darin, dass es durch den bereits vom Dienstgeber vorgenommenen Einbehalt des Pauschalbeitrages zu keiner nachträglichen Belastung der temporären Aushilfe kommt.

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