Änderungen beim Kündigungsschutz - Praxistipp
Ab 01.01.2021 gelten auch für Arbeiter die dienstzeitabhängigen Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes, was zur Folge hat, dass die Kündigungsfrist in den ersten beiden Arbeitsjahren bereits 6 Wochen beträgt. Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses, kann die Kündigungsfrist bis zu 5 Monate betragen. Ist nichts anderes vereinbart, kann auch der Arbeiter nur zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Kürzere Kündigungsfristen in Kollektivverträgen verlieren ab 01.01.2021 ihre Gültigkeit. Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können auch über das Jahr 2021 abweichende Regelungen in Kollektivverträgen vorsehen (zB Baubranche, Tourismusbetriebe).
Wenn Sie zum Beispiel Ende Mai 2021 einen Arbeiter, der 6 Monate bei Ihnen beschäftigt ist kündigen wollen, würde das Dienstverhältnis frühestens am 30.09.2021 enden, weil bis zum 30.06.2021 die 6-wöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten werden kann. Oder anders gesagt, wenn das Dienstverhältnis am 30.06.2021 enden soll, müsste diesem Arbeiter die Kündigung spätestens am 19.05.2021 zugehen.
Durch Vereinbarung im Dienstvertrag kann aber vereinbart werden, dass das Dienstverhältnis auch zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten gekündigt werden kann.
Wir empfehlen Ihnen als Arbeitgeber daher:
- In neuen Dienstverträgen die Kündigungsmöglichkeit zum 15. oder Monatsletzten vorzusehen
- Bestehende Dienstverträge: in einem Zusatz zum Dienstvertrag die entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeiter zu treffen