Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Homeoffice oder Quarantäne
Bereits mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte nur auf Grund einer Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit nicht mehr bzw. nicht mehr an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Die ursprünglich bis Ende März 2021 befristete Regelung wurde nun bis 30.06.2021 verlängert und gilt für alle Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.07.2021 enden.
Ebenso können Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Homeoffice oder Kurzarbeit laufend weitergezahlt werden, weiterhin gemäß § 68 Abs 7 steuerfrei behandelt werden.