Änderung beim AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Zuschüsse zu Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall, die ab dem 04.07.2018 beginnen, können von Unternehmen beantragt werden, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr VOR Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
Dies stellt gegenüber der alten Rechtslage eine Verschlechterung dar, weil die Grenze bisher durch die Beschäftigung von bis zu drei Lehrlingen oder begünstigten Behinderten überschritten werden durfte. Zudem stand der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bisher zu, wenn die Dienstnehmerzahl an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 betrug.